Satzung vom Kinder- und Jugendlichen Psychotherapie Verhaltenstherapie (KJPVT) e.V.


§1 NAME, SITZ, RECHTSFORM UND GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen „Kinder- und Jugendlichen Psychotherapie Verhaltenstherapie e.V.“ (KJPVT).
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 ZWECKE DES VEREINS

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
  2. der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung - einschließlich der Praxis - auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie und Verhaltensmodifikation im Kindes- und Jugendalter.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • die Förderung der Anwendungen von Verhaltenstherapie und Verhaltensmodifikation bei Kindern und Jugendlichen in der gesundheitlichen und sozialen Versorgung der Bevölkerung,
  • die Förderung der Forschung und die Verbreitung ihrer Ergebnisse bezüglich der Verhaltenstherapie und Verhaltensmodifikation bei Kindern und Jugendlichen,
  • die Förderung des Austausches zwischen Wissenschaft und Praxis auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie für Kinder und Jugendliche, sowie entsprechende Öffentlichkeitsarbeit und
  • die Förderung der Ausbildung in Verhaltenstherapie für das Kindes- und Jugendalter.

§3 SELBSTLOSIGKEIT

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 MITGLIEDSCHAFT UND BEITRÄGE

  1. Der Verein hat ordentliche, assoziierte und fördernde Mitglieder.
  2. Die ordentlichen Mitglieder nehmen die Aufgaben des Vereins wahr. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele im Sinne der §§ 2.2 und 2.3 unterstützt und ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist, sowie seit mindestens drei Jahren in Praxis oder Forschung verhaltenstherapeutisch im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie tätig ist und deren Bewerbung von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern befürwortet wird.
  3. Assoziiertes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele im Sinne der §§ 2.2 und 2.3 unterstützt und ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist, sowie ihre Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten / Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeutin mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie in einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut aufgenommen hat und deren Bewerbung von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern befürwortet wird. Assoziierte Mitglieder haben ein aktives jedoch kein passives Wahl- und Stimmrecht.
    Nach Ausbildungsabschluss geht die assoziierte Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft über.
  4. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele im Sinne der § 2.2 und 2.3 unterstützt. Fördernde Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahl- und Stimmrecht.
  5. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich zum Jahresende des gleichen Kalenderjahres erfolgen. Eine Erstattung bereits geleisteter Beiträge erfolgt nicht. Sofern ein Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht bis zum Ende des Kalenderjahres entrichtet hat, erlischt die Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstands zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Das Recht des Vereins die rückständigen Beiträge einzufordern, bleibt davon unberührt. Schadet ein Mitglied den Zielen und Zwecken des Vereins in erheblichem Maße, kann das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer ordentlich eingeladenen Mitgliederversammlung dies beschließen.
  7. Der Mitgliedsbeitrag wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt und ist zum 31.März des Kalenderjahres fällig.

§5 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisoren

§6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Gremium des Vereins und mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Sie wird durch den Vorsitzenden oder durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.
  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte, des Finanzberichts und des Revisorenberichtes,
    • die Wahl der Vorstandsmitglieder und der zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
    • die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
    • die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
    • der Beschluss über den Jahreshaushalt,
    • die Entscheidung von Grundsatzfragen über die Aufgaben und die weitere Entwicklung des Vereins.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen durch den Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt.
  4. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor der Versammlung.
  5. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Spätere Anträge können bei Beginn der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
  6. Jede ordentlich eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie wählt einen Protokollführer und beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Beschlüsse, die Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins betreffen, können nur gefasst werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit. Sind bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. die Auflösung des Vereins weniger als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann der Antragsteller verlangen, dass binnen vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung stattfindet, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

§7 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem/der 1. Vorsitzenden
    • dem/der 2. Vorsitzenden
    • dem/der Kassenwart/in
    • dem/der Schriftführer/in
    • einem/r Beisitzer/in
  2. Bis zu drei zusätzliche Beisitzer(innen) als weitere Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung bestellt werden.
  3. Die Vorstandsmitglieder regeln untereinander die Verteilung der anfallenden Aufgaben. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch je zwei Vorstandsmitglieder, wovon einer der/die 1. oder 2. Vorsitzende sein muss. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte ehrenamtlich. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  4. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  7. Der Vorstand kann Arbeitsverhältnisse begründen.
  8. Der Vorstand kann Landesbeauftragte benennen.

§8 DIE REVISOREN

Die 2 Revisoren überprüfen jährlich die ordnungsgemäße Rechnungslegung sowie die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Sie berichten der Mitgliederversammlung.

 

§9 LANDESGRUPPEN

In den Bundesländern können sich in Abstimmung mit dem Vorstand oder auf seine Anregung hin Landesgruppen bilden. Die Landesgruppen sind unselbständige Untergliederungen des Vereins.

Die Landesgruppen wählen aus ihren Reihen einen Sprecher / eine Sprecherin mit einfacher Mehrheit und bis zu zwei Stellvertreter / Stellvertreterinnen. Eine Bestätigung der gewählten Personen durch den Vorstand des Vereins ist erforderlich.

Bis zur Konstituierung einer Landesgruppe sind in den Ländern die vom Vorstand benannten Landesbeauftragten als Landessprecher tätig.

 

§10 BEURKUNDUNG DER BESCHLÜSSE

Die in den Mitgliederversammlungen bzw. Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§11 ARBEITSGRUPPEN

Die Bildung von Arbeitsgruppen, die in der erforderlichen Eigenständigkeit in Teilbereichen der Vereinszwecke tätig werden, wird vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ein Antrag zur Bildung einer Arbeitsgruppe bedarf der Unterschrift von mindestens 5 Mitgliedern, die bereit sind, in der neu zu gründenden Arbeitsgruppe mitzuarbeiten. Dieser Antrag ist an den Vorstand zu richten. Ein Antrag auf Auflösung einer Arbeitsgruppe bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Arbeitsgruppe.

 

§12 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an das Land Brandenburg mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie für Kinder und Jugendliche zu verwenden.

 

§13 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung am 04.11.1998 vorläufig in Kraft. Sollte sich bei Eintragung in das Vereinsregister ergeben, dass einzelne Paragraphen rechtsunwirksam sind, bleiben die übrigen Paragraphen hiervon unberührt.

 

Berlin, den 4. November 1998




Download
Satzung der BVKJ
Satzung der BVKJ aktuell.pdf
Adobe Acrobat Dokument 27.3 KB